Die Umsetzung der Konvention über die biologische Vielfalt in Deutschland - Erwartungen und Forderungen des NABU

Vortrag zum Seminar "Biodiversität -Was ist das?" bei der NABU-Akademie Gut Sunder am 20.11.98
1. Internationale Abkommen im Naturschutz - ein kurzer Überblick:

Die „Weisheit" ist eigentlich Jahrzehnte alt, und auch politisch bereits vielfach diskutiert worden: Naturschutz kennt keine Grenzen. Sichtbares Beispiel sind die jährlichen Wanderungen der Zugvögel - etwa des NABU-„Wappenvogels" Weißstorch - über tausende von Kilometern aus ihren Brutgebieten in die Überwinterungsgebiete. Schützen können wir sie nur, wenn nicht nur Brut- und Überwinterungsareale, sondern auch ihre Rastgebiete, die „Tankstellen des Vogelzuges", geschützt und erhalten werden. Schon Anfang dieses Jahrhunderts, im Jahre 1909, wurde deshalb in Paris eine erste internationale Vogelschutzkonvention verabschiedet. Ein wesentlicher Motor dieser Entwicklung waren die Naturschutzverbände, die sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus der Heimatschutzbewegung entwickelten. So wurde Lina Hähnle, die den NABU 1899 als „Bund für Vogelschutz" in Stuttgart gründete, schon Anfang des Jahrhunderts gegen die Unsitte des Hutschmucks aus Vogelfedern aktiv, und unterstützte das Zustandekommen der Pariser Konvention. 1923 trat der BfV dem ein Jahr zuvor gegründeten „Internationalen Rat für Vogelschutz" bei, der sich 1992 in die Nachfolgeorganisation „BirdLife International" umorganisierte (Mayr 1993 a).

Die wichtigsten internationalen Abkommen zum Natur- und Artenschutz entstanden in den siebziger Jahren dieses Jahrhunderts, teilweise auch eine Folge des „ersten Europäischen Naturschutzjahres" 1970. So feiert beispielsweise das „Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten" 1999 seinen 20. Geburtstag: es wurde am 23. Juni 1979 auf der Godesburg beschlossen - daher auch der bekanntere Name „Bonner Konvention". Der Bonner Konvention sind bis heute über 50 Staaten beigetreten. Sie vereint unter ihrem Dach viele wichtige sogenannte Regionalabkommen, darunter ein Abkommen zum Schutz der Kleinwale in Nord- und Ostsee, ein Abkommen zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer und ein Abkommen zum Schutz der Fledermäuse in Europa. 1995 wurde ein weiteres Abkommen zum Schutz der Wasservögel im afrikanisch-eurasischen Raum vereinbart. Damit es 1999 zum Jubiläum in Kraft treten kann, müssen die Bundesrepublik und andere Staaten dieses Abkommen erst unterzeichnen. Das Bundeskabinett hat ein entsprechendes Ratifikationsgesetz im Februar 1998 beschlossen; der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Juni 1998 zugestimmt. Zur Zeit werden im Rahmen der Bonner Konvention einige Managementpläne entwickelt, die den Schutz stark bedrohter Zugvögel, etwa des Dünnschnabel-Brachvogels und des sibirischen Schneekranichs, in ihren Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten verbessern sollen. Der NABU ist daran über seinen weltweiten Dachverband BirdLife International beteiligt.

Die Berner Konvention, das „Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume" wurde 1979 vom Europarat beschlossen; mittlerweile gehören ihm über 40 Vertragsstaaten in West-, Süd- und Osteuropa an. Die Berner Konvention war eine der wesentlichen Grundlagen für die FFH-Richtlinie der Europäischen Union. Im Auftrag des Europarates hat BirdLife International auch im Rahmen dieser Konvention Schutz- und Managementpläne für europaweit oder gar global gefährdete Vogelarten erarbeitet, z.B. Krauskopfpelikan, Rothalsgans, Weißkopf-Ruderente, Kaiseradler, Wachtelkönig, Großtrappe, Kragentrappe und Seggenrohrsänger, die die Vertragsstaaten der Konvention jetzt umsetzen sollen.

Eine der ältesten Naturschutzkonventionen ist die Ramsar-Konvention, das „Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung". Es wurde bereits 1971 in der Stadt Ramsar im Iran beschlossen und soll dem Schutz international bedeutender Feuchtgebiete dienen. Mittlerweile haben über 100 Staaten das Abkommen unterzeichnet und nahezu 800 Feuchtgebiete mit einer Gesamtflächen von etwa 600.000 Quadratkilometern benannt. Deutschland trat der Konvention 1976 bei und hat bislang 29 Gebiete mit einer Gesamtfläche von etwa 670.000 Hektar gemeldet, darunter die Wattenmeer- und Bodden-Nationalparke, große norddeutsche Seen wie Dümmer und Steinhuder Meer, das Ostufer der Müritz, den Unteren Niederrhein, die Rieselfelder der Stadt Münster und die großen bayerischen Voralpenseen.

Das sicherlich bekannteste Abkommen ist das Washingtoner „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" von 1973, das in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der EG-Artenschutzverordnung von 1982 bzw. vom 1. Juni 1997 umgesetzt wurde. Dem Abkommen sind bislang rund 140 Staaten beigetreten; es sieht ein umfassendes Kontrollsystem für den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten vor. Entsprechend ihrem Gefährdungsgrad sind rund 5.000 Tierarten und ca. 24.000 Pflanzenarten in drei Anhängen aufgeführt, die gar nicht (Anhang I), nur mit Ausfuhrgenehmigungen (Anhang II) oder nur von bestimmten Ursprungsländern eingeschränkt (Anhang III) gehandelt werden dürfen.

Die jüngste der internationalen Konventionen ist das „Übereinkommen über die biologische Vielfalt", die sogenannte Biodiversitätskonvention. Sie wurde 1992 auf dem Umweltgipfel in Rio verabschiedet und trat in Deutschland am 29. Dezember 1993 in Kraft (BMU 1992). Im Mai dieses Jahres fand bereits die 4. Vertragsstaatenkonferenz dieser Konvention in Bratislava statt, ihr sind über 170 Staaten der Erde beigetreten. Die Biodiversitätskonvention ist ausdrücklich keine „Artenschutzkonvention", wie sie in den Medien gerne tituliert wird, sondern hat neben der Erhaltung der biologischen (= genetischen, Arten- und Lebensraum-) Vielfalt gleichrangig auch deren nachhaltige Nutzung und die „gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile" zum Ziel. Gerade der letzte Teil ist für die indigenen Völker sehr wichtig, weil bislang z.B. die multinationalen Pharmakonzerne die pflanzlichen Ressourcen der tropischen Regenwälder systematisch für ihre wirtschaftlichen Interessen ausnutzten, ohne die Rechte der einheimischen Bevölkerung an „ihrem" Wald, „ihren" Tieren und Pflanzen zu beachten.

Das generelle Problem dieser völkerrechtlichen Verträge sind fehlende Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen. Die Umsetzung ist freiwillig, bei Verstößen der Unterzeichnerstaaten kann nur der von den Naturschutzorganisationen wie NABU, BirdLife International und WWF erzeugte „öffentliche Druck" Verbesserungen erzielen. Bei der Ramsar-Konvention haben die Vertragsstaaten aber immerhin vereinbart, daß Verstöße gegen den Schutz der Feuchtgebiete beim Sekretariat der Konvention gemeldet und überprüft werden sollen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben ihre Ramsar-Gebiete zudem als Schutzgebiete gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen; in Deutschland ist dies allerdings erst bei etwa der Hälfte der Gebiete erfolgt. Um die Umsetzung der Biodiversitäts-Konvention zu beschleunigen, wurden hier erstmals finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um vor allem Staaten der dritten Welt zu unterstützen, die sog. „Global Environmental Facility" (GEF). Deutschland unterstützt diese mit je 700 Mio. DM pro Dreijahreszeitraum.

Die Umsetzung der Biodiversitätskonvention in Deutschland:

Sechs Jahre nach Rio, wo unter anderem die „Konvention über die biologische Vielfalt" und die „Agenda 21" verabschiedet wurden, zugleich auch sechs Jahre nach Inkrafttreten der „Fauna-Flora-Habitat"-Richtlinie der EU stellt sich die Frage, wo die Bundesrepublik heute bzgl. der Umsetzung dieser internationalen Verpflichtungen steht, welchen Beitrag die Bundesrepublik leisten sollte, und natürlich auch, welchen Beitrag die Verbände und jeder Einzelne dazu leisten können. Eine zentrale Frage ist dabei auch die Definition der in Rio beschlossenen Begrifflichkeiten. Im Gegensatz zum Begriff der „nachhaltigen, umweltgerechten Entwicklung" (sustainable development), der durch die Brundtland-Kommission klar definiert wurde („Sustainable development is development that meets the needs of the present without comprising the ability of future generations to meet their own needs"), ist eine Annäherung an den Begriff der „nachhaltigen Nutzung" (sustainable use, wise use) erheblich schwieriger.

Der NABU hat sowohl in seinem „Grünbuch Naturschutz" (1995) anläßlich des zweiten „Europäischen Naturschutzjahres", auf seiner Fachtagung „Biologische Vielfalt in Deutschland" (Januar 1997), in zahlreichen anderen Publikationen sowie in seiner Stellungnahme und seinen Beiträgen zum „Nationalbericht Biologische Vielfalt" (BMU 1998) immer wieder ausführlich auf die globale Bedrohung der biologischen Vielfalt sowie auf die Ziele und Inhalte der Biodiversitäts-Konvention hingewiesen, und daraus konkrete Handlungsempfehlungen und Forderungen an die Politik der Bundesregierung abgeleitet.

Der Vortrag will daher eine kurze Bilanz der Situation der Natur in Deutschland ziehen, daraus die naturschutzpolitischen Forderungen des NABU zur Umsetzung der Biodiversitäts-Konvention in deutsches Recht und an eine nationale Biodiversitäts-Strategie formulieren, sowie schließlich Denkanstöße für die Umsetzung der Konvention in der Praxis geben.

Bilanz der Situation der biologischen Vielfalt in Deutschland:

Die Bilanz des NABU zum „2. ENJ" zeigt, daß zwar im Nachgang zum ersten ENJ 1970 zahlreiche gesetzliche Initiativen auf Länder-, Bundes-, EU- und internationaler Ebene sowie ein neues öffentliches Bewußtsein „pro Naturschutz" entstand. Besonders zu erwähnen sind hier die Länder-Naturschutzgesetze seit 1973, das BNatSchG von 1976, die Ramsar-Konvention von 1971, das Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973, die Bonner Konvention und Berner Konvention von 1979, sowie die EG-Vogelschutzrichtlinie von 1979 und schließlich die „Fauna-Flora-Habitat"-Richtlinie der EU von 1992.

Seit Beginn der 80er Jahre entstanden zudem zahlreiche neue Konzepte und Strategien zur Verbesserung der Situation des Naturschutzes; beispielhaft seien hier nur die Formulierung des Flächenanspruches des Naturschutzes durch Prof. Heydemann u.a., das Konzept des Biotopverbundes, die „Lübecker Grundsätze des Naturschutzes" (LANA 1991), die „Magdeburger Erklärung" (1995) und nicht zuletzt zahllose Expertisen des Sachverständigenrates für Umweltfragen und die Berichte der Enquete-Kommissionen des 12. und 13. Bundestages erwähnt.

Dennoch konnten weder die gesetzlichen Neuerungen den weiteren „Ausverkauf der Natur" verhindern noch wurden die innovativen Konzepte umgesetzt: Es fehlte der Mut und die politische Lobby für mehr Naturschutz. Das Hauptproblem war - und ist -, daß außerhalb, ja teilweise selbst innerhalb von Schutzgebieten intensive Landnutzungsformen wie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die immerhin 80 Prozent unserer Landesfläche prägen und beeinflussen, weiterhin Sonderrechte genossen und immer noch genießen. Das viel zitierte Beispiel der Forstwirtschaft macht diese Diskrepanz besonders deutlich: Zwar nahm die Wald- bzw. besser Forstfläche in den letzten beiden Jahrhunderten zu, im gleichen Zeitraum mußten aber auch mehr waldbewohnende Arten in die „Roten Listen" aufgenommen werden, insbesondere Höhlenbrüter (Vögel, Fledermäuse), sowie alt- und totholzbewohnende Arten, etwa xylobionte Käfer, Flechten und Pilze.

Nur noch zehn Prozent aller deutschen Fließgewässer gelten als halbwegs intakt; über 360.000 Kilometer wurden seit den 1950er Jahren mit Milliarden von Steuergeldern begradigt und einbetoniert. Insgesamt verlor Deutschland (West) zwischen 1950 und 1985 57 Prozent seiner Feuchtgebiete - fast ebenso viel wie Spanien (60 %), Griechenland (63 %) und Italien (66 %). Die norddeutschen Moore wurden auf die Hälfte, ca. 300.000 ha, reduziert. Und während hierzulande etwa der Moorschutz in Niedersachsen vorangetrieben wird, verlagert sich der Moorabbau und die Torfproduktion dank zahlreicher "joint ventures" nach Osteuropa, insbesondere Estland und Lettland. Im Wattenmeer, dem bedeutendsten Feuchtgebiet ganz Europas, fielen im gleichen Zeitraum etwa 43.000 ha Salzwiesen und Wattflächen neuen Eindeichungen und der Landgewinnung zum Opfer. Davon alleine 32.000 ha an der deutschen Nordseeküste, z.B. in der Leybucht im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer und in der Nordstrander Bucht in Schleswig-Holstein, aber auch in den Niederlanden und in Dänemark (z.B. Sudfeldt et al. 1996).

Seit 1970 kamen 20.000 km neue Straßen hinzu, etwa 1,3 Millionen Hektar Land wurden bebaut. Immer noch werden in Deutschland Tag für Tag 120 Hektar Fläche versiegelt, während der Anteil von Schutzgebieten kaum mehr als 2 Prozent beträgt - nur etwas mehr als die Hälfte der Fläche aller deutschen Privatgärten! Der „Aufschwung Ost" bescherte vor allem den sprichwörtlichen "blühenden Landschaften" in den neuen Ländern durch gigantische Tourismusprojekte, das größte Straßenbauprogramm der Nachkriegsgeschichte, Gewerbe-"parks" und Braunkohle-Tagebaue die Zerstörung. Selbst die neuen Nationalparke und Biosphärenreservate an der Ostseeküste, an Elbe und Oder, im Harz, im Thüringer Wald und in der Sächsischen Schweiz, vom damaligen Bundesumweltminister Klaus Töpfer als das "Tafelsilber der deutschen Einheit" gerühmt, sind durch Massentourismus, Autobahnen und Wasserstraßenausbau gefährdet. Aktuell kommt der Skandal der Flächenverkäufe in Schutzgebieten durch die BVVG hinzu - den die neue Bundesregierung gemäß Koalitionsvereinbarung stoppen will.

Im internationalen Vergleich ist Deutschland in Sachen Naturschutz eher ein Entwicklungsland. Zwar ist die Anzahl und Fläche der Naturschutzgebiete seit 1970 von ca. 1.000 auf etwa 5.000 stark angestiegen, privilegierte Nutzungen wie Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, aber auch der zunehmende Tourismus und "Outdoor"-Sportarten gefährden jedoch nach wie vor deren Schutzziele. Zudem sind zwei Drittel dieser Gebiete mit weniger als 50 Hektar viel zu klein, um den Lebensraumansprüchen größerer Tierarten zu genügen. Nur einer von den vierzehn deutschen Nationalparken, der Bayerische Wald, erfüllt die internationalen Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN). Selbst bei einer Verbesserung des Schutzes dieser Gebiete und einer weiteren Verdoppelung ihrer Fläche - von derzeit rund 2,2 auf 4,5 Prozent - sind die geforderte Sicherung von Natur und Landschaft und das Überleben gefährdeter Tier- und Pflanzenarten nicht zu gewährleisten.

Hinzu kommt, daß das bisherige System von Schutzgebieten wesentlich aufgrund regionaler Prioritäten und länderspezifischer Regelungen zustande kam, während eine Umsetzung der Biodiversitätskonvention eigentlich die nationale Verantwortung für die globale Biodiversität berücksichtigen müßte. So hat Deutschland z.B. globale Verantwortung für Arten wie die Großtrappe, den Schreiadler, den Seggenrohrsänger und den Wachtelkönig. Die vorliegenden Aktionspläne, die BirdLife International im Auftrag des Europarates erarbeitet hat (Heredia et al. 1996), müssen daher schnellstens umgesetzt werden. Lebensräume von globaler Bedeutung sind das Wattenmeer und unsere Buchenwälder, etwa in den Nationalparken Hainich (Thüringen) und Kellerwald (Hessen, geplant), für die der NABU in den letzten Jahren erhebliche Lobby- und Entwicklungsarbeit geleistet hat, und die jetzt nicht an einem von manchen Politikern beschworenen „regionalen Konsens" scheitern dürfen.

2.2. Bilanz des Artenschutzes im engeren Sinne - Aussagen der Roten Listen:

Als Konsequenz dieser Entwicklung stehen heute z.B. in Deutschland je nach Artengruppe 30 bis 70 Prozent aller Tier- und Pflanzenarten auf der Roten Liste, ebenso fast 70 Prozent aller Lebensraumtypen. Nicht nur auffällige Tier- und Pflanzenarten sind bedroht, sondern auch „unscheinbarere" Arten und Rassen, die aber gleichwohl wichtige Bestandteile der von uns zu schützenden biologischen Vielfalt sind. So stehen z.B. 46 Prozent aller heimischen Moose, 61 Prozent der Flechten und alle 21 einheimischen Fledermaus-Arten auf der Roten Liste (z.B. BfN 1994, BfN 1996, BfN 1998).

Die aktuelle Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (Witt et al. 1996) weist 112 von 273 regelmäßig vorkommenden Brutvogelarten (41 %) in den Gefährdungskategorien von 0 (ausgestorben) bis R (geographische Restriktion) aus, hinzu kommen 18 Arten (6,6 %) auf der sog. Vorwarnliste. Hauptgefährdungsursache ist, wie schon seit Anfang der 80er Jahre auch für die Pflanzen bekannt, die intensive Landwirtschaft. Alleine 75 % (27 von 36 Arten) der Feldvögel stehen auf der Roten Liste. Die Feldlerche, vom NABU zum „Vogel des Jahres 1998" gekürt, steht mit Wachtel, Rauchschwalbe, Schafstelze und Feldsperling auf der Vorwarnliste. Hier ist vor allem eine Änderung der sog. „Landwirtschaftsklauseln" im Bundesnaturschutzgesetz sowie die Einführung von „Betreiberpflichten" für die Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Jagd erforderlich.

Für die europäische Ebene hat BirdLife International 1994 in einer Studie (Tucker & Heath 1994) nachgewiesen, daß auch europaweit 38 Prozent der Brutvogelarten mehr oder weniger stark gefährdet sind. Hauptgefährdungsursache ist die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung (für 43 % der gefährdeten Arten, bspw. die global gefährdete Großtrappe, die nur noch in Ungarn und Spanien in nennenswerten Populationen, in Deutschland nur noch mit Relikt-Vorkommen in Brandenburg und Sachsen-Anhalt vorkommt), aber dicht gefolgt von Verfolgung und Jagd (31 %, etwa Enten, Greifvögel, Waldschnepfe, Turteltaube), Störungen durch Jagd und Erholung (28 %), sowie, mit etwa 5 %, Entnahme von Eiern und Jungtieren.

Der Trend der Zunahme direkter Bedrohung setzt sich auf internationalen Ebene fort. Nach der weltweiten Roten Liste der Vögel von BirdLife International (Collar et al. 1994) sind etwa 11 % (1.111 Arten) der weltweit knapp 10.000 Vogelarten gefährdet. Weitere 941 Arten gelten als „near threatened", so daß knapp 21 % aller bekannten Vogelarten als zumindest potentiell gefährdet gelten müssen. Neben Habitatverlust (52 %) und zu geringer Populationsgröße (23 %) sind auf internationaler Ebene Jagd und Wildentnahme (7,6 %) sowie Handel und kommerzielles Eiersammeln (2,6 %) wesentliche Gefährdungsfaktoren.

Eine Reihe von Arten ist vorrangig durch die Entnahme aus den Wildpopulationen und den Handel bedroht, etwa der Spix-Ara und der Hyazinth-Ara, aber auch Arten wie Bali-Star und Kapuzenzeisig (z.B. Herkenrath & Lantermann 1994). Vergleichbares gilt auch für Säugetiere (Bsp. Ozelot), Reptilien (europ. Landschildkröte), Orchideen und Kakteen. Alleine der Handel mit lebenden Tieren und Pflanzen umfaßt nach Schätzungen jährlich mehr als 300 Millionen Fische, über 5 Millionen Vögel, über 25.000 Affen, knapp 10 Millionen Orchideen und 7,5 Millionen Kakteen. Vor allem die gehandelten Tiere stammen immer noch zu einem Großteil aus der Natur. Dieser Aderlaß hat bereits zahlreiche Arten an den Rand der Ausrottung gebracht, und ist mit einem gewaltigen Leiden zahlloser Wildtiere bei Fang, Transport und Haltung verbunden. Der Handlungsbedarf ist enorm: Nach Rüstungs- und Drogenmarkt nimmt der internationale Artenhandel heute schon die dritte Stelle ein!

3. Naturschutzpolitische Forderungen des NABU:

Generell ist die von Ökologen wie Heydemann und Naturschützern schon seit Beginn der 80er Jahre immer wieder propagierte naturverträgliche und nachhaltige Landnutzung auf 100 Prozent der Fläche erforderlich; notwendig ist eine aktive Beteiligung des Naturschutzes an der Entwicklung und Gestaltung der Kulturlandschaft. Gemäß Art. 6, b) der Biodiversitätskonvention - und des Amsterdamer Vertrages - muß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in allen Politikbereichen und bei allen Planungen gleichrangig berücksichtigt werden. Neue Strategien sind daher erforderlich, um den Schutz der biologischen Vielfalt wirklich als Querschnittsaufgabe zu verankern.

Neben allgemeinen Grundlagen (Stichworte Klimapolitik und ökologische Steuerreform) sind hier vor allem eine Modernisierung des Umweltrechts und ein Abbau der Umsetzungs- und Vollzugsdefizite erforderlich. Neben ordnungsrechtlichen Instrumenten kommen dabei auch vertragliche Vereinbarungen (z.B. Vertragsnaturschutz) und finanzielle Anreize (z.B. „Öko-Label für handelbare Tiere und Pflanzen, Öko-Siegel für Holz aus naturverträglicher Waldwirtschaft u.ä.) infrage.

3.1. Maßnahmen auf nationaler Ebene:

Insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz und in den Fachgesetzen für Land- und Forstwirtschaft, aber auch Fischerei und Jagd sind Anforderungen an eine naturschutzverträgliche Landnutzung und deren gesetzliche Grundlagen zu formulieren. Weder die derzeit gültigen "Landwirtschaftsklauseln" noch z.B. die in den landwirtschaftlichen Fachgesetzen verankerten Kriterien der „guten fachlichen Praxis" reichen aus, den Schutz der biologischen Vielfalt inklusive der biologischen Vielfalt der Böden sicherzustellen. Statt dessen sind in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft naturverträgliche Wirtschaftsweisen wie der ökologische Landbau flächendeckend einzuführen. Eine wesentliche Voraussetzung zur Etablierung dieser „nachhaltigen Nutzung" in Beispiel-Räumen ist die Einrichtung und Förderung von Biosphärenreservaten.

Weitere Forderungen an die BNatSchG-Novellierung sind die flächendeckende Landschaftsplanung, klare Vorgaben für mehr Schutzgebiete auf 10 - 15 Prozent der Landesfläche (Art. 8 der Konvention; Beschluß der Raumordnungsminister-Konferenz von 1995; FFH-Richtlinie der Europäischen Union) sowie deren Vernetzung zu einem Biotopverbundsystem und ein obligatorisches Schutzgebietsmanagement für alle Schutzgebiete. Zudem sind eine einheitliche Gestaltung der Eingriffsregelung, die Verbesserung der Verbändebeteiligung und die Einführung einer Verbandsklage auf bundesgesetzlicher Ebene erforderlich - wichtige Bausteine für mehr „Partizipation" im Sinne der Biodiv-Konvention und der „Agenda 21"!

Die Eingriffsregelung war eine der wesentlichen Neuerungen des BNatSchG gegenüber dem konservierenden Ansatz des RNG von 1936. Nun soll sie durch die Novelle des Baugesetzbuches im baulichen Bereich weitestgehend keine Anwendung mehr finden. Dies widerspricht eklatant Art. 6 der Biodiv-Konvention und ist nach Auffassung des NABU kontraproduktiv. Um den fortschreitenden „Flächenfraß" durch Siedlungen und Verkehr eindämmen zu können, wie dies auch der Bericht der Enquete-Kommission „Schutz des Menschen und der Umwelt" des 13. Deutschen Bundestages empfiehlt, müssen sich auch Raumordnung, Regional- und Bauleitplanung den Anforderungen des Naturschutzes stellen. Der naturschutzrechtliche Vermeidungsgrundsatz muß auch im besiedelten Bereich ungeschwächt Anwendung finden, wie es § 1 des BNatSchG ausdrücklich formuliert und Art. 6 der Biodiversitäts-Konvention erfordert!

Die Bundesartenschutz-Verordnung ist das zentrale Element zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA) und der EU-Artenschutzverordnung in nationales Recht. Im Zuge der Liberalisierung des Welthandels wurde auch der Handel von Tier- und Pflanzenarten stark erleichtert; aus den Anhängen der neuen BArtSch-VO wurden etliche hundert nicht-europäische Arten gestrichen. Dies widerspricht der Forderung nach „In-situ-Erhaltung" gem. Art. 8 der Biodiv-Konvention. Diese ist nach Auffassung des NABU und anderer Naturschutzverbände am ehesten durch die Einführung sog. „Positiv-Listen" für nur wenige handelbare Tier- und Pflanzenarten sowohl auf nationaler als auch auf EU- und internationaler Ebene zu erreichen.

Im Sinne der Querschnittsverankerung gem. Art. 6 b) der Konvention wäre auch eine stärkere Verankerung des Prinzips der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ressource Boden sowie des Schutzes der biologischen Vielfalt des Lebensraumes Boden im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) erforderlich gewesen. Statt dessen stellt dieses Gesetz die Nutzung des Bodens in den Mittelpunkt des Interesses. Für zahllose Nutzungsansprüche werden weitreichende Ausnahmeregelungen und Sonderrechte festgeschrieben; eine Begrenzung der Flächenversiegelung erfolgt nicht. Hier müssen im Rahmen der nachfolgenden Verordnung Verbesserungen greifen.

Auch der Bundesverkehrswegeplan muß in Richtung der Verkehrsvermeidung und des Verzichtes auf umweltpolitisch fragwürdige Projekte revidiert werden. Beispielhaft sei hier nur an die gemeinsame „Elbe-Erklärung" zwischen Verkehrsminister Wissmann und den Naturschutzverbänden vom September 1996 sowie an das „Dauerthema" und Milliardengrab Transrapid erinnert. Ein wesentlicher Fortschritt wäre hier die Einführung der sogenannten strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung (S-UVP). Auch hier steht die neue Bundesregierung in der Pflicht, die in der Koalitionsvereinbarung festgelegten Maßnahmen einzuleiten.

Daneben fordern die Verbände eine Revision der sog. Beschleunigungsgesetze, denn erfolgreicher Naturschutz braucht Bürgerrechte und demokratische Entscheidungsprozesse. Die derzeitigen Entwicklungen laufen der Forderung nach umfassender Verträglichkeitsprüfung und verstärkten Partizipation diametral entgegen und stehen im Gegensatz zu den Forderungen der Biodiv-Konvention (Art. 6 b, Art. 14) und der „Agenda 21", insbesondere Kap. 27 (Beteiligung der NRO´s) und Kap. 28 (Beteiligung der Bürger auf lokaler Ebene, lokale Agenda 21).

Darüber hinaus bezweifelt der NABU, daß die im Zuge der Beschleunigungsgesetze vereinfachte Genehmigung gen- und biotechnischer Industrieanlagen im Sinne der von der Biodiv-Konvention geforderten „nachhaltigen" Nutzung genetischer Ressourcen und des sicheren Umgangs mit Biotechnologie ist (Art. 15, 19).

3.2. Umsetzung des europäischen Umweltrechtes:

Vorrangig ist hier nicht so sehr die Verbesserung des europäischen Umweltrechtes - hier konnten in den letzten Jahren beachtliche Erfolge erzielt werden, z.B. bei der UVP-Richtlinie - sondern dessen bessere Implementierung auf nationaler Ebene. Stellvertretend sei hier nur auf die mangelhafte Umsetzung der EG-Vogelschutzrichtlinie von 1979 und der sog. „Fauna-Flora-Habitat"-Richtlinie von 1992 in Deutschland hingewiesen. Zwei Richtlinien, die für den Erhalt der biologischen Vielfalt eine zentrale Rolle spielen. Wegen der mangelhaften Umsetzung dieser beiden Richtlinien sind derzeit mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anhängig. Zudem wurde Deutschland bereits mehrmals vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verurteilt, zuletzt am 11.12.1997 wegen nicht erfolgter rechtlicher Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht (z.B. Mayr 1993 b, Mayr 1997, Mayr 1998).

Erforderliche Maßnahmen sind u.a.:

  • Sofortige und vollständige Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht. Bislang liegt nur eine teilweise Umsetzung mit der sog. „kleine" Novelle des BNatSchG zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EU-Artenschutzverordnung vom Mai 1998 vor. Dies ist jedoch noch keine vollständige Umsetzung der FFH-Richtlinie; hierzu sind zu weitreichende Ausnahmeregelungen bei der Umsetzung des Art. 6, unzureichende Artenschutzbestimmungen, sowie weitere Gesetze wie BauGB, UVP-Gesetz und Bundesjagdgesetz (BJG) zu ändern.

  • Mit dem Beschluß der „kleinen" Novelle des BNatSchG wurde die FFH-Richtlinie aber soweit in deutsches Recht umgesetzt, daß jetzt Schutzgebiete benannt werden können. Damit sind die Bundesländer jetzt endgültig in der Pflicht. Die Ausweisung der Schutzgebiete dient nicht zuletzt auch der Rechtssicherheit für nachgeordnete Behörden, die dieses auch für sie verbindliche Recht bis heute mißachten, und damit der Planungs- und Investitionssicherheit, wie die Beispiele A 20 und Transrapid drastisch vor Augen führen.

  • Die Auswahl der Gebiete hat ausschließlich nach den in den Richtlinien vorgegebenen fachlichen Kriterien zu erfolgen. Weder dürfen nur bereits ausgewiesene Schutzgebiete ab einer bestimmten Größe gemeldet werden, noch, wie in Hessen, die Frage der Eigentumsverhältnisse eine Rolle spielen. Dies hat der EuGH hinsichtlich der Vogelschutzgebiete sowohl im Lappel-Bank-Urteil (1996) als auch im Urteil gegen die Niederlande (1998) ausdrücklich betont.

  • Einige Länder weigern sich immer noch, fachlich geeignete Gebiete anzumelden, weil Projekte gefährdet werden könnten: S-H und MV etwa das Wakenitz-Tal wegen der A 20; Sachsen-Anhalt die Saale-Elster-Aue wegen der ICE-Trasse Nürnberg-Berlin; NRW den Naturpark Maas-Schwalm-Nette wegen des Braunkohletagebaus „Garzweiler II", Hamburg das „Mühlenberger Loch", weil hier die Erweiterung der Dasa-Flugzeugwerft geplant ist.

  • Auch die Bundesressorts müssen ihren Widerstand gegen die Meldung von Vogelschutz- und FFH-Gebieten aufgeben. Die Meldungen der Länder dürfen nur fachlich geprüft (BfN), müssen aber politisch un"zensiert" schnellstmöglich nach Brüssel weitergeleitet werden. Zudem sollte der Bund aus den genannten Gründen auf die Länder einwirken, alle fachlich qualifizierten Gebiete umgehend zu melden.

  • Konkurrierende Ansprüche an ein potentielles Schutzgebiet dürfen ausschließlich in dem gemäß FFH-Richtlinie vorgesehenen Konzertierungsverfahren (Art. 5) zwischen der Europäischen Kommission und den Bundesländern geklärt werden.

  • Nach den Erhebungen des NABU erfordert eine adäquate Umsetzung der Naturschutzrichtlinien der EU die Benennung von ca. 10 bis 15 % der jeweiligen Landesfläche als Vogelschutz- oder FFH-Gebiete. Diese müssen ein kohärentes Netz bilden. Dies entspricht auch den Erfahrungen aus anderen Mitgliedstaaten, die etwa 15 bis 25 % ihrer jeweiligen Landesfläche benannt haben (z.B. Dänemark, Griechenland, Italien). Zudem liegt - neben Empfehlungen z.B. des Sachverständigenrates für Umweltfragen und der LANA - ein Beschluß der Raumordnungsministerkonferenz vom März 1995 über die Ausweisung von Vorrangflächen in dieser Größenordnung vor. Auch der neueste „Entwurf eines umweltpolitischen Schwerpunktprogramms" des BMU vom April 1998 nennt als Ziel „Sicherung von 10 - 15 % der nicht besiedelten Fläche als ökologische Vorrangflächen" bis zum Jahr 2020.

  • Insbesondere kommt Deutschland eine wichtige Rolle bei der Erhaltung mitteleuropäischer Laubwaldgesellschaften sowie von Arten zu, die hier einen der Schwerpunkte ihres Verbreitungsgebietes (z.B. Rotmilan) haben oder weltweit gefährdet sind (z.B. Großtrappe, Wachtelkönig, Seggenrohrsänger). Die Planungen für das Netz „Natura 2000" müssen daher in eine bundesweite Planung (Bundeslandschaftsprogramm) integriert sein und durch länderübergreifende Artenschutzprogramme ergänzt werden.

  • Naturschutz braucht Akzeptanz auch und gerade bei den betroffenen Grundeigentümern, Nutzern und Kommunen. Natura 2000 und die gezielte Umlenkung von Geldern der EU (z.B. LIFE, Agenda 2000, Strukturfonds) müssen endlich als Chance gerade für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe begriffen werden. Umfassende Information und Multiplikatorenschulungen/Mediationsverfahren zur Umsetzung der Naturschutzrichtlinien und Ausweisung der „Natura 2000"-Gebiete ist daher notwendig. Der Bund muß sich auch hier sowohl finanziell als auch personell beteiligen, z.B im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft in der ersten Jahreshälfte 1999.

Vordringlich ist darüber hinaus die Umsetzung der Biodiversitäts-Strategie der Europäischen Union vom Februar 1998, sowohl in der EU als auch in den Mitgliedstaaten; sowie die Konkretisierung der „paneuropäischen Strategie für die biologische und landschaftliche Vielfalt".

Schließlich ist dringend eine Reform der Europäischen Agrarpolitik erforderlich. Die „Agenda 2000" der Europäischen Kommission bietet hierzu erste Ansätze, etwa zur finanzielle Förderung der Landwirtschaft in strukturschwachen und FFH-Gebieten. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die katastrophalen Umweltfolgen der bisherigen Agrarpolitik - die Verordnung für umweltschützende Maßnahmen ist nur ein „Tropfen auf den heißen Stein" - , sondern auch in Hinblick auf den geplanten Beitritt mehrerer mittel- und osteuropäischer Staaten. Für deren bisher eher extensive Landnutzung und hohe ökologische Vielfalt würde eine Fortsetzung der bisherigen EG-Agrarpolitik gleichermaßen eine ökologische und ökonomische Katastrophe bedeuten.

3.3. Umsetzung internationaler Konventionen:

Auch das Monitoring älterer Naturschutz-Konventionen macht deutlich, wie wenig sich in Deutschland bisher getan hat. Hier fordert der NABU ein stärkeres Engagement der Bundesrepublik v.a. bei der Ramsar-Konvention sowie bei Bonner (CMS) und Berner Konvention, der Helsinki-Konvention und der Alpenkonvention. Dies gilt auch für die jeweiligen Regionalabkommen im Rahmen dieser Konventionen, insbesondere das Kleinwal-, das Fledermaus- und das afrikanisch-eurasische Wasservogelabkommen (AEWA) der Bonner Konvention.

Beispielhaft seien die Forderungen an der Ramsar-Konvention erläutert. Eine Analyse der Naturschutzverbände anläßlich des 25jährigen Jubiläums der Konvention (Sudfeldt et al. 1996) hat gezeigt, daß auch in diesem Fall die Unterzeichnung der Konvention und die Anmeldung von Gebieten nicht ausgereicht hat, um die Anforderungen der Konvention in Deutschland zu erfüllen, nationale Feuchtlebensräume wirksam zu schützen bzw. zu entwickeln.

Erforderlich sind:

  • die Erarbeitung einer nationalen Feuchtgebiets-Strategie im Sinne der Forderungen der Vertragsstaatenkonferenz von Brisbane zur "wohlausgewogenen Nutzung" von Feuchtgebieten,

  • die Rücksichtnahme sämtlicher kommunaler, regionaler und landesplanerischer Planungen und Vorhaben auf den Schutz und die Pflege der Ramsar-Gebiete,

  • ein von Bund und Ländern ausreichend finanziell und personell ausgestattetes Monitoring der Wasservogel-Bestände und des Zustandes der Ramsar-Gebiete in Deutschland, das bislang ausschließlich auf ehrenamtlicher Basis durchgeführt wird,

  • der Ersatz zerstörter Gebiete durch Ausweisung, Entwicklung und Neugestaltung vergleichbarer Gebiete.

Beispiel Alpenkonvention: Obwohl die Alpenkonvention bereits 1991 von allen Alpenstaaten unterzeichnet wurde, wurde bisher kein einziges der Durchführungsprotokolle ratifiziert. Angesichts der erheblichen Belastungen des Alpenraumes und seiner besonderen Bedeutung für die biologische Vielfalt in Deutschland und in Europa besteht hier dringender Handlungsbedarf. Die Verabschiedung und Ratifizierung der Protokolle insbesondere zu den Bereichen Raumplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Tourismus und Freizeit, Berglandwirtschaft und Verkehr, Bodenschutz sowie Bergwald wären nicht zuletzt auch ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Agenda 21 im Sinne der UN-Konferenz von Rio. Beispielhaft sollen hier zwei Protokolle und die dazugehörigen Handlungsschwerpunkte herausgegriffen werden.

Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention: Die Federführung hierfür hat die BReg. übernommen. Allerdings wurde der jetzige Protokollentwurf stark verwässert. Es fehlen u.a.:

  • Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Siedlungsentwicklung auf den Innenbereich zu lenken und das Siedlungswachstum im Außenbereich zu begrenzen,

  • keine Neuerschließungen für den Massentourismus,

  • Beschränkung des Wirtschaftswegebaues,

  • Festlegung von Ausbaugrenzen bei touristischen Erschließungsmaßnahmen,

  • Erarbeitung verbindlicher Standards zur Minimierung der Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinträge in den Boden,

  • räumliche und zeitliche Begrenzung der künstlichen Beschneiung,

  • keine Anwendung biologischer und/oder chemischer Mittel für die Pistenpräparierung.

Verkehrsprotokoll: Die über sechs Jahre andauernden Verhandlungen für ein Verkehrsprotokoll sind bislang nicht erfolgreich abgeschlossen worden. Im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt sollten insbesondere diese Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

  • Grundsätzlicher Verzicht auf den Bau neuer, hochrangiger (alpenquerender) Straßen.

  • Genehmigung von Neu- und Ausbauten für den Flugverkehr nur in Ausnahmefällen.

  • Verabschiedung eines Alpentransitabkommens mit der Schweiz.

3.4. Schutz und Erhaltung von Lebensräumen:

Im flächenhaften Naturschutz liegt, wie dargestellt, eines der größten Defizite. Aber auch hinsichtlich der Ausweisung und der Pflege von Schutzgebieten hat Deutschland viel aufzuholen.

So stellen z.B. Biosphärenreservate (oder Biosphärenparke) nach Auffassung des NABU geeignete Mustergebiete für die Entwicklung einer nachhaltigen Landnutzung sowie der Erhaltung der Arten- und Rassenvielfalt, etwa auch von Nutztieren und Obstsorten (Streuobst!), im Sinne der Biodiv-Konvention dar. Die finanzielle und personelle Förderung der bestehenden sowie die Ausweisung weiterer Biosphärenreservate sind daher dringend geboten. Der NABU lehnt in diesem Zusammenhang allerdings die Bindung an das UNESCO-Programm der Biosphärenreservate ab, da hiermit entsprechende fortschrittliche Naturschutzansätze in zahlreichen potentiell geeigneten Gebieten verhindert und die Möglichkeit zur Schaffung neuer Arbeitsplätze etwa im ökologischen Landbau, in der Produktvermarktung und im sanften Tourismus verspielt werden. In einer Studie hat der NABU etwa 70 für die Einrichtung von Biosphärenreservaten in Deutschland geeignete Gebiete identifiziert.

Durch die bestehenden Nationalparke sind bei weitem noch nicht alle großräumig repräsentativen Ökosystemtypen und Naturräume Deutschlands repräsentiert. Zum Beispiel fehlen nach einer Studie im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) die Eichenmischwälder und die Moore des Norddeutschen Tieflandes. In den Mittelgebirgen sind bislang noch nicht die Buchenwälder der westlichen und östlichen Mittelgebirge sowie die Buchen- und die Eichen-Hainbuchenwälder des südwestdeutschen Schichtstufenlandes und die Bergmischwälder des Schwarzwaldes repräsentiert. Ebenso fehlen die Wälder, Moore, Seen und Flußgebiete des Alpenvorlandes. Daher ist die Ausweisung von folgenden neuen Nationalparken erforderlich: Nationalpark Stechlinseegebiet, Mecklenburg-Vorpommern: repräsentativ für oligotrophe (nährstoffarme) Klarwasserseen mit nährstoffarmen Verlandungsmooren und Buchenwäldern des Norddeutschen Tieflandes. Nationalpark Senne, Nordrhein-Westfalen: repräsentativ für nordwestdeutsche Eichenmischwälder der Tiefebene auf Sandböden. Nationalpark Bode- und Selketal, Sachsen-Anhalt: repräsentativ für bodensaure Eichen- und Buchenmischwälder, wärmeliebende Eichenwälder, Felsgebüsche, Felsspalten- und Blockschuttgesellschaften und Fließgewässer mit bachbegleitenden Erlen-Eschenwäldern der westlichen Mittelgebirge. Nationalpark Kellerwald, Nordhessen: repräsentativ für Buchenwaldgesellschaften auf sauren, nährstoffarmen Ausgangsgesteinen der westlichen Mittelgebirge. Nationalpark Nördlicher Schwarzwald, Baden-Württemberg: repräsentativ für die Buchenwälder und Bergmischwälder des Schwarzwaldes. Nationalpark Ammergebirge, Bayern: repräsentativ für die tiefer gelegenen ausgedehnten Bergmischwälder der nördlichen Kalkalpen sowie der Alpen-Hochmoore.

3.5. Nachhaltige Nutzung und Sicherung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft:

Für eine nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft sind auf europäischer und nationaler Ebene umweltverträgliche Bewirtschaftungsformen stärker als bisher voranzubringen. Hierzu gehören:

  • Unterstützung und Erweiterung von Programmen des in-situ Erhaltes pflanzengenetischer Ressourcen,

  • Reform in der Saatgutgesetzgebung mit dem Ziel von Anbau und Vertrieb traditioneller umweltverträglicher Sorten (Saatgutverkehrsgesetz, SortenschutzG),

  • konsequente Anwendung des Verursacherprinzips auf die Landwirtschaft,

  • Durchsetzung einer systematischen Umstellung der monokulturellen und monozyklischen Forstwirtschaftspraktiken durch die Bundesregierung in enger Abstimmung mit den Bundesländern,

  • weltweite Zertifizierung natur- und umweltverträglicher Anbau- und Bewirtschaftungsmethoden in der Forstwirtschaft einschließlich eines kontrollierenden Monitorings,

  • Erleichterung des Inverkehrbringens lokaler Obstsorten, bundesweite Erfassung von Kulturpflanzensorten, Sicherung des Streuobstes im Rahmen des Anhangs II der FFH-Richtlinie, keine Förderung des Plantagenobstbaus im Rahmen der VO 2078/92.

Der NABU hat mit seinen Kampagnen zum naturnahen Wald (Waldkampagne 1996/97; Auszeichnung von „Naturwaldgemeinden", Zertifizierung vorbildlicher Forstbetriebe) und zum Paradigmenwechsel in der Landwirtschaft (Landwirtschaftskampagne „Landschaft schmeckt", 1998-2000) entsprechende Denkanstöße gegeben. Hinzu kommt, beispielsweise im Bereich des Streuobstes, das Projekt der Aufpreisvermarktung. Mit ca. 5.000 beschriebenen Tier- und Pflanzenarten sowie über 3.000 beschriebenen Obstsorten stellen Streuobstwiesen wichtige Zentren der Biodiversität in Mitteleuropa dar. Der NABU hat daher ein Qualitätszeichen entwickelt, das den Vermarktern von Streuobstprodukten höhere Preise ermöglicht. Das Modell wird in mittlerweile etwa 100 Orten in zwölf Bundesländern praktiziert; der Marktwert der erzeugten Streuobst-Getränke betrug 1998 bereits ca. 15 Mio. DM.

3.6. Freizeitaktivitäten und Tourismus:

Die im Biodiversitäts-Bericht der Bundesregierung (BMU 1998) aufgeführten Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen durch Tourismus und Freizeitaktivitäten beziehen sich ausschließlich auf die Entwicklung von Kriterien, die Durchführung von Wettbewerben und die Vergabe von Auszeichnungen. Die Umwelterklärung der Tourismuswirtschaft ist jedoch keinesfalls ausreichend für die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus. Konkrete Ansätze für eine Umsetzung der Berliner Erklärung sind nicht erkennbar und es bleibt offen, wie deren Inhalte in Deutschland verwirklicht werden sollen. Im Bericht wird nur die notwendige Lenkung von Freizeit- und Tourismusaktivitäten, aber nicht die begrenzte Nutzbarkeit des Naturraumes angesprochen.

Eine Überarbeitung der Rahmenbedingungen von Freizeit, Erholung und Sport zugunsten der Erhaltung der biologischen Vielfalt ist aufgrund des immer weiter steigenden Flächeninanspruchnahme unabdingbar. Der Deutsche Naturschutzring hat im Oktober 1996 einen Kongreß „Leitbilder eines natur- und landschaftsverträglichen Sports" veranstaltet, bei dem Grundlagen dafür erörtert und Rahmenbedingungen erstmals abgesteckt worden sind. Aus der Sicht der Naturschutzverbände ist die Umsetzung dieser neuen Rahmenbedingungen intensiv voranzutreiben:

  • den Vorrang des Naturschutzes vor allen Formen der Erholungsnutzung und Freizeitaktivitäten bei natürlichen oder naturnahen, seltenen oder gefährdeten Biotopen und Ökosystemen (15% der Landesflächen mit Ausnahme der Stadtstaaten),

  • Schaffung von Angeboten für Freizeitaktivitäten außerhalb empfindlicher Gebiete,

  • Entwicklung naturangepaßter Sportformen in begrenzt belastbaren Räumen,

  • Befriedigung der Erholungsansprüche in räumlicher Zuordnung zu den Wohngebieten,

  • Aufwertung der Erholungseignung ausgeräumter naturferner Landschaften durch landschaftsgestaltende Maßnahmen,

  • problemorientierte Information über Naturzusammenhänge, Freizeitverhalten und Besucherlenkung für Freizeitnutzer.

4. Anforderungen des NABU an eine nationale Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt:

Die mangelhafte Umsetzung der Biodiversitätskonvention durch die bisherigen gesetzlichen Grundlagen wurde bereits aufgezeigt. Als besonders ärgerlich empfindet der NABU es daher, daß ein mit erheblichem Arbeits- und „Know how"-Aufwand - auch der in der AG des Forum Umwelt & Entwicklung vertretenen Verbände - Anfang 1995 erarbeiteter Entwurf einer nationalen Strategie bislang nicht verabschiedet wurde. Statt dessen wurde 1997 lediglich ein zweiter „Nationalbericht Biologische Vielfalt" erarbeitet, der praktisch nur eine Faktensammlung darstellt und als Empfehlung ein „weiter so" ausspricht (BMU 1998). Wenig hilfreich war nach unserer Überzeugung auch der „Schritte"-Prozeß, da die im Bemühen um Konsens verabschiedeten Papiere weit hinter bereits erreichte Standards zurückfallen; im Bereich des Naturschutzes beispielsweise hinter die einschlägigen Papiere der LANA (z.B. Lübecker Grundsätze des Naturschutzes von 1991) und die Magdeburger Erklärung von 1995.

Was wir brauchen, ist also nicht nur eine dringende Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen und ein Abbau der Defizite - Defizite im Vollzug des geltenden Rechtes und Defizite in der adäquaten Umsetzung der Konventionen und EU-Richtlinien - sondern eine zukunftsweisende nationale Strategie, die schleunigst unter Beteiligung aller relevanten gesellschaftlichen Gruppen in Angriff genommen werden sollte. Ihre Inhalte ergeben sich klar aus der Konvention:

  • Erforschung, Bewertung und Monitoring der Arten- und Rassenvielfalt - hierzu tragen z.B. die Fachgruppen des NABU bei; allerdings muß dies systematischer und auf hauptamtlicher Basis von Bund und Ländern fortgesetzt werden,

  • vorrangige Erhaltung der Artenvielfalt in ihren natürlichen Lebensräumen (in situ-Erhaltung) durch großflächige Schutzgebiete und ein abgestuftes Schutzkonzept, etwa für Kulturlandschaften (Konzept der Biosphärenreservate),

  • Identifikation und Überwachung der für die globale Biodiversität bedeutsamen Arten und Lebensräume in Deutschland unter Berücksichtigung der relevanten Daten, etwa der IUCN und von BirdLife International,

  • Artenschutzprogramme - zwischen Bund und Ländern abgestimmt - für in Deutschland lebende global gefährdete Arten,

  • Programme, rechtliche Regelungen und ökonomische Anreize zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen (z.B. Öko-Label für Holz, Streuobstprodukte und den Artenhandel),

  • Regelung des Zugangs zu und des Umgangs mit genetischen Ressourcen, Zeichung des „biosafety"-Protokolls,

  • Programme und Regelungen zum Erhalt von Arten außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume (ex situ-Erhaltung),

  • Ausbildung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, etwa im Rahmen der „lokalen Agenda 21",

  • Stärkung der Bürgerbeteiligung und Partizipation, d.h. Zeichnung der Aarhus-Konvention sowie Einführung von Verbandsklagerechten auf Bundes- und EU-Ebene,

  • Technologietransfer, technische und wissenschaftliche Kooperation, Einrichtung von Clearing-Stellen,

  • entsprechender Einsatz auf internationaler Ebene, insbesondere zur Umsetzung der Biodiversitäts-Strategie der EU, für einen gerechten und ausgewogenen Vorteilsausgleich der Nutzung biologischer Ressourcen, für entsprechende Kooperationen im Entwicklungsbereich, für ein Wälder-Protokoll im Rahmen der Biodiversitätskonvention (statt einer „Waldnutzungs-Konvention" !), sowie für eine bessere finanzielle Ausstattung, etwa der GEF.

Eine solche Strategie darf nicht nur unverbindliche Erklärungen enthalten, sondern braucht klare Zielvorgaben und -werte, einen Handlungskatalog zur Erreichung dieser Ziele, die klare Zuweisung von Aufgaben an die beteiligten Akteure und gesellschaftlichen Gruppen, sowie die Festlegung strikter, aber realistischer Zeitvorgaben.

Alles in allem gibt es auch - und gerade - in einem so hoch entwickelten Industrieland wie der Bundesrepublik Deutschland noch viel zu tun, um der 1992 eingegangenen Verpflichtung zum Schutz der biologischen Vielfalt endlich gerecht zu werden!

5. Literatur:

Bundesamt für Naturschutz (BfN, Hrsg., 1994): Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen der Bundesrepublik Deutschland. Schr.reihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 41: 1 - 184. Kilda-Verlag, Greven.

BfN (Hrsg., 1996): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands. Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 28: 1 - 744. Landwirtschaftsverlag, Münster-Hiltrup.

BfN (Hrsg., 1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schr.reihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55: 1 - 434. Landwirtschaftsverlag, Münster-Hiltrup.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU, Hrsg., 1992): Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Eine Information des Bundesumweltministeriums. BMU 1152/92, Bonn.

BMU (Hrsg., 1998): Bericht der Bundesregierung nach dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Nationalbericht biologische Vielfalt. 152 S., Bonn.

Collar, N.J, M.J. Crosby & A.J. Stattersfield (1994): Birds to watch 2. The World List of Threatened Birds. BirdLife Conservation Series No. 4, Cambridge.

Deutscher Rat für Vogelschutz & Naturschutzbund Deutschland (Hrsg., 1996): Erster Bericht zur Lage der Vögel in Deutschland. Vogelwelt 117, Schwerpunktheft 4 - 6: 165 - 365.

Heredia, B., L. Rose & M. Painter (1996): Globally threatened birds in Europe - Action plans. Europarat, Strasbourg.

Herkenrath, P. & W. Lantermann (1994): Flieg Vogel oder stirb. Vom Elend des Handels mit Wildvögeln. Verlag Die Werkstatt.

International Council for Bird Preservation (Hrsg., 1992): Putting Biodiversity on the map: Priority Areas for Global Conservation. ICBP, Cambridge, 90 Seiten.

Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA, 1991): Lübecker Grundsätze des Naturschutzes (Grundsatzpapier). Lübeck.

Mayr, C. (1993 a): NABU´s part in the international network of nature conservation. The Ring 15: 43-48.

Mayr, C. (1993 b): Vierzehn Jahre EG-Vogelschutzrichtlinie. Bilanz ihrer Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland. Berichte zum Vogelschutz 31: 13 - 22.

Mayr, C. (1997): FFH-Richtlinie: Schlußlicht Deutschland. Chronik fortgesetzten Nichtstuns des politischen Naturschutzes. Naturschutz und Landschaftsplanung 29: 56 - 57.

Mayr, C. (1998): Europäischer Gerichtshof stärkt den Naturschutz. Naturschutz und Landschaftsplanung 30: 332 - 333.

Naturschutzbund Deutschland (Hrsg., 1995): NABU-Grünbuch zum 2. Europäischen Naturschutzjahr 1995. Kritische Bilanz, Ausblick und Forderungen für Deutschland. Bonn, 70 Seiten.

Naturschutzbund Deutschland (Hrsg., 1997): Biologische Vielfalt in Deutschland. Dokumentation der NABU-Fachtagung in Potsdam vom 24. bis 26.1.1997. Bonn, 122 Seiten.

Stattersfield, A.J., M.J. Crosby, A.J. Long & D.C. Wege (1998): Endemic Bird Areas of the world. Priorities for Biodiversity Conservation. BirdLife Conservation Series No. 7, Cambridge.

Sudfeldt, C., J. Melter & J. Naacke (ZWFD, 1996): 20 Jahre Ramsar-Konvention in Deutschland: Sitzt der Feuchtgebietsschutz auf dem Trockenen? Berichte zum Vogelschutz 34: 37 - 74.

Tucker, G.M. & M. Heath (1994): Birds in Europe. Their Conservation Status. BirdLife Conservation Series No. 3, Cambridge.

Witt, K., H.-G. Bauer, P. Berthold, P. Boye, O. Hüppop & W. Knief (1996): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 2. Fassung, Stand 1.6.1996. Berichte zum Vogelschutz 34: 11 - 35.

Anschrift des Verfassers:

Claus Mayr, Fachreferent des NABU für biologische Vielfalt, sowie Vertreter des NABU im AK Biodiversität des Forum Umwelt & Entwicklung. NABU-Bundesgeschäftsstelle, Herbert-Rabius-Str. 26, 53225 Bonn, email: Claus.Mayr@ NABU.de

Weiterführende Links

Biodiversität – Was ist das? (Zurück zum Seminarbericht)

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Die Tagungsveranstaltung wurde vom Bundesamt für Naturschutz aus Mitteln des Bundesumweltministeriums gefördert. Die Veranstaltungsinhalte und -ergebnisse geben nicht unbedingt die Meinung des Bundesumweltministeriums, des Bundesamt für Naturschutz oder des Naturschutzbund Deutschland (NABU) wieder.